Weitere Entscheidung unten: KG, 13.06.2002

Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03   

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BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03 (https://dejure.org/2003,2082)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2003 - IXa ZB 204/03 (https://dejure.org/2003,2082)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 (https://dejure.org/2003,2082)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten der Zwangsvollstreckung; Wirkung des Abschlusses eines Vergleiches auf die frühere Rechtslage, insbesondere die Vollstreckungskosten; Beschränkung der Vollstreckungskosten auf die Höhe der Vergleichssumme

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vollstreckungskosten bei Prozeßvergleich

  • Judicialis

    ZPO § 788 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 788 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 788 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
    Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsbescheid durch Vergleich ersetzt: Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 503
  • MDR 2004, 352
  • WM 2003, 2292
  • WM 2003, 2294
  • Rpfleger 2004, 112
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 06.08.1993 - 8 W 363/92
    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).

    Diese Vorschrift stellt nämlich auf die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552, 553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; Münzberg in Stein/Jonas, aaO § 788 Rn. 48).

    Gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Kosten der Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe des Vergleichsbetrages vom Vollstreckungsgericht festgesetzt werden, obwohl der Vollstreckungsbescheid durch den Prozeßvergleich aufgehoben wurde (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.1998 - 22 W 58/98
    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den Vollstreckungsbescheid bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluß und zur Festlegung der Vergleichssumme geführt hätten, ganz anderer Natur gewesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000, 518 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Hamm MDR 1993, 917).

    Von der Kostenaufhebung gemäß Nr. 4. des Vergleichs werden sie nicht umfaßt, da sie keine Kosten des Rechtsstreits sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Karlsruhe MDR 1994, 733; Zöller/Stöber, aaO § 788 Rn. 14).

  • OLG Hamburg, 15.05.1991 - 8 W 125/91
    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).

    Der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Anspruch wurde insoweit durch die verbindliche Regelung der Parteien in dem Prozeßvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt (vgl. OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132).

  • OLG Zweibrücken, 09.06.1999 - 3 W 88/99
    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).

    Diese Vorschrift stellt nämlich auf die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Anspruchs und nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels ab (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552, 553; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; Münzberg in Stein/Jonas, aaO § 788 Rn. 48).

  • OLG München, 27.11.1998 - 11 W 2957/98

    Festsetzung der bei Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen Urteils

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Allerdings könnten diese nur in der Höhe festgesetzt werden, in der sie entstanden wären, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung von vorneherein auf den nach dem Vergleich endgültig zu bezahlenden Betrag beschränkt hätte (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 798; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 552; OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 48; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 788 Rn. 14).
  • OVG Hamburg, 18.09.1992 - Bs I 55/92

    Streitwertbeschwerde; Verwaltungsgerichtliches Verfahren; Wertgrenze

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den Vollstreckungsbescheid bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluß und zur Festlegung der Vergleichssumme geführt hätten, ganz anderer Natur gewesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000, 518 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Hamm MDR 1993, 917).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.1994 - 3 W 31/94
    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Von der Kostenaufhebung gemäß Nr. 4. des Vergleichs werden sie nicht umfaßt, da sie keine Kosten des Rechtsstreits sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Karlsruhe MDR 1994, 733; Zöller/Stöber, aaO § 788 Rn. 14).
  • KG, 10.08.1999 - 1 W 5071/98

    Ausgestaltung der Befugnis einer Zivilkammer eines Landgerichts zur Änderung

    Auszug aus BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
    Es stehe nicht fest, inwieweit der Vergleich den Vollstreckungsbescheid bestätige oder nicht, da die Erwägungen, die zum Vergleichsschluß und zur Festlegung der Vergleichssumme geführt hätten, ganz anderer Natur gewesen sein könnten als die Überzeugung von der Berechtigung des mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachten Anspruchs (vgl. KG NJW-RR 2000, 518 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 943; OLG Hamm MDR 1993, 917).
  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn

    Maßgeblich für den Erstattungsanspruch ist nicht die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern die Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14, NJW-RR 2014, 1149 Rn. 10).
  • BGH, 24.02.2010 - XII ZB 147/05

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Ersetzung eines vollstreckbaren

    Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003, IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503).

    Entscheidend ist daher, ob und inwieweit der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegende Anspruch in dem Prozessvergleich zwar nicht formal, aber der Sache nach bestätigt worden ist, der Gläubiger die Zwangsvollstreckung also im Ergebnis zu Recht betrieben hat (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503, 504; OLG Stuttgart, RPfleger 1994, 118; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1132; OLG Zweibrücken MDR 1989, 362).

    Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind keine Kosten des Rechtsstreits (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503, 504).

    a) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen, der der Entscheidung des IXa Zivilsenats vom 10. Oktober 2003 (IXa ZB 204/03 - NJW-RR 2004, 503 f.) zugrunde lag.

  • BGH, 09.07.2014 - VII ZB 14/14

    Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsanspruch des Gläubigers nach Ersetzung

    Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003, IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503).

    Von der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung werden sie nicht umfasst, da die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, NJW-RR 2010, 1005 Rn. 9).

    Der Verzicht nimmt dem Vorbehaltsurteil jedoch in dem durch den Prozessvergleich bestätigten Umfang nicht die Wirkung als Grundlage für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, aaO, 504; Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, aaO Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 28.06.2007 - 10 UF 14/07

    Vollstreckungsabwehrklage: Einwand der Erfüllung bei der Mitvollstreckung

    Diese gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2004, 503).
  • OLG Köln, 02.10.2008 - 12 U 94/07

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Beachtung einer die Durchsetzbarkeit ermöglichenden

    Soweit der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf am 15.12.2005 geschlossene Vergleich den ursprünglichen Titel (Ziffer 2 des Vergleichs vom 2.1.2002) ersetzt hat, können aus ihm die Vollstreckungskosten festgesetzt werden, die entstanden wären, wenn von Anfang an nur wegen der später bestandskräftig titulierten Summe vollstreckt worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 503).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08

    Festsetzung der Vollstreckungskosten gegen einen Schuldner nach Bestätigung des

    Es ist bereits geklärt, dass Vollstreckungskosten weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden können, wenn die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der ihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach später durch einen Prozessvergleich bestätigt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003 - IXa ZB 204/03, WM 2003, 2294; v. 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, MDR 2010, 654).
  • LG Bonn, 05.02.2014 - 4 T 358/13

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers gegenüber einem

    Der Festsetzung der Vollstreckungskosten steht aber entgegen, dass dem Gläubiger nur solche Vollstreckungskosten zustehen, die angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf das Vergleichsergebnis beschränkt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 503).
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Rechtsprechung
   KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18237
KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02 (https://dejure.org/2002,18237)
KG, Entscheidung vom 13.06.2002 - 12 U 82/02 (https://dejure.org/2002,18237)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - 12 U 82/02 (https://dejure.org/2002,18237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 917 Abs. 1
    Anforderungen an die Darlegung eines Arrestgrundes; Veräußerung eines Wohngrundstücks

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2003, 2294
  • WM 2003, 2296
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision;

    Auszug aus KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02
    1) Voraussetzung für den Erlass eines dinglichen Arrestes ist, dass eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners droht (BGHZ 131, 95, 105).
  • OLG Hamm, 24.10.1974 - 24 W 4/74

    Veräußerung des Hausgrundstückes vor Bezahlung der Bauleistung: Arrestgrund"

    Auszug aus KG, 13.06.2002 - 12 U 82/02
    Eine wesentliche Verschlechterung der Vollstreckungschancen ist nicht allein dadurch indiziert, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand veräußert und so sein Vermögen umschichtet (vgl. BGH, aaO.]; vgl. für eine Grundstücksveräußerung OLG Hamm, MDR 1975, 587): Solange nicht gleichzeitig dargelegt ist, welche wesentlichen nachteiligen Folgen sich für die Vollstreckungsmöglichkeiten des Schuldners daraus ergeben, kann eine Veräußerung die Anordnung eines Arrestes nicht rechtfertigen.
  • LG München I, 09.06.2022 - 5 HKO 17659/21

    Wirecard - Arrest

    Da der Verbleib des Erlöses aus der Veräußerung der Aktien unbekannt ist, zeigt sich, dass das Vermögen so verwertet wird, dass es einer Zwangsvollstreckung in wesentlichen Teilen entzogen wird (vgl. KG WM 2003, 2294, 2296).
  • KG, 17.01.2013 - 13 UF 244/12

    Vermögensveräußerung durch Ehegatten: Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines

    Ob dies generell als Arrestgrund ausreicht, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 430 und FamRZ 1980, 391; OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 659; OLG München, FamRZ 2007,.1101; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 917 Rn 6; Zöller/Vollkommer aaO § 917 Rn 5; s. dagegen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl., § 917 Rn 7; Drescher in MK, ZPO 4. Aufl., § 917 Rn 7; Schwerdtner, NJW 1970, 222, 224; auch KG-Report 2003, 242).
  • OLG Köln, 05.06.2014 - 19 W 14/14

    Anordnung eines dinglichen Arrestes wegen Nichtzahlung fälliger Rechnungen und

    Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich oder wesentlich erschwert ist (OLG Celle, Urteil vom 24.03.2005, 11 U 170/04 zitiert nach juris; KG, Urteil vom 13.06.2007, 12 U 82/02, juris Rz. 57; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2011, 8 W 468/11, zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 04.08.2022 - 13 UF 377/22

    Arrestgrund bei drohender Veräußerung Hausgrundstück eines Schuldners

    So lagen auch, soweit der Arrest wegen der beabsichtigten Veräußerung eines Vermögensgegenstandes für zulässig gehalten wurde, in der Regel besondere weitere Umstände (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 622 ) vor, so etwa, dass bereits der Entzug des Vermögens angedroht worden war (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 430 ), der zu erzielende Gegenwert schon anderweitig verwendet werden sollte (vgl. KG WM 2003, 2296 ), die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners insgesamt undurchsichtig waren, weil dieser widersprüchliche Angaben zu seinem Einkommen gemacht hatte (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 391 ) oder die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen erheblich erschwert worden war (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2007, 659 [Vollstreckung in Gesellschaftsanteile notwendig] und OLG Celle OLGR 2005, 522 [Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft]; OLG Celle FamRZ 2015, 160 - Auslandswohnsitz).
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